DGUV V3 Prüffristen 2026: Tabelle und Fristenrechner
Die Prüffrist ist der Zeitraum zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen eines elektrischen Betriebsmittels oder einer Anlage. Die DGUV Vorschrift 3 nennt in der Durchführungsanweisung zu § 5 Richtwerte dafür, etwa sechs Monate für ortsveränderliche Betriebsmittel und vier Jahre für ortsfeste Anlagen; festgelegt wird die Frist aber vom Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV. Diese Seite stellt die Richtwerte mit Fundstelle in einer Tabelle zusammen, erklärt die Verlängerung bei einer Fehlerquote unter 2 %, rechnet den nächsten Termin aus und verlinkt die passenden Protokollvorlagen.
Seit April 2026 liegt die DGUV Information 203-070 („Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“) in einer Neuausgabe vor, angepasst im Juni 2026. Sie setzt die Änderungen aus DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 um und enthält einen neuen Abschnitt zu Ladeleitungen von Elektrofahrzeugen. An den Richtwerten der Durchführungsanweisung hat sich dadurch nichts geändert; die Tabelle unten gilt weiterhin.
Richtwerte im Überblick
Die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 unterscheidet zwei Gruppen: ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel (dort Tabelle 1A) sowie ortsveränderliche Betriebsmittel (Tabelle 1B). Die Werte gelten für normale Beanspruchung durch Umgebungstemperatur, Staub und Feuchtigkeit. Wer Geräte unter härteren Bedingungen betreibt, kürzt die Frist; wer über mehrere Prüfläufe kaum Mängel findet, darf sie in Grenzen verlängern.
| Prüfobjekt | Richtwert | Bemerkung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ortsveränderliche Betriebsmittel (Handgeräte, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen) | 6 Monate | Ausgangswert für Fertigung, Werkstatt und vergleichbare Bereiche | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1B |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen | 3 Monate | Raue Umgebung, häufiger Transport, Witterung | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1B |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel bei Fehlerquote unter 2 % in Fertigung, Werkstatt, Baustelle | bis 12 Monate | Obergrenze der Verlängerung in diesen Bereichen | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1B |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel bei Fehlerquote unter 2 % im Büro oder unter ähnlichen Bedingungen | bis 24 Monate | Obergrenze; kein automatischer Standardwert | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1B |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1A |
| Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (Gruppe 700 der DIN VDE 0100, z. B. Baustellen, landwirtschaftliche Betriebsstätten, medizinisch genutzte Bereiche) | 1 Jahr | Erhöhte Gefährdung durch Feuchte, Staub oder Personenkreis | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1A |
| Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen (z. B. Baustromverteiler) | 1 Monat | Prüfung auf Wirksamkeit durch Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1A |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen | 6 Monate | Betätigung der Prüftaste durch den Benutzer | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1A |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen | arbeitstäglich | Betätigung der Prüftaste durch den Benutzer | DGUV V3, DA zu § 5, Tabelle 1A |
Quelle: DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabellen 1A und 1B (Wiedergabe in eigenen Worten, Abruf 22.09.2026). Verbindlich ist die Frist aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers.
Zum Lesen der Tabelle:
- Stationär oder nichtstationär bezieht sich auf die Anlage, nicht auf das Gerät. Ein Baustromverteiler ist eine nichtstationäre Anlage; deshalb gelten dort die kurzen Fristen für die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.
- Ständige Überwachung ersetzt die Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen, wenn eine Elektrofachkraft die Anlage laufend instand hält und im Betrieb messtechnisch prüft. Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt diese Ausnahme nicht.
- Die Werte in der Spalte Richtwert sind keine Maximalfristen der Vorschrift. Die Durchführungsanweisung nennt für ortsveränderliche Betriebsmittel Ausgangswerte (6 bzw. 3 Monate) und Obergrenzen für die Verlängerung (1 Jahr bzw. 2 Jahre). Alles dazwischen ist Ergebnis der eigenen Festlegung.
Als Faustregel für die tägliche Arbeit hat sich eingebürgert: Werkstatt und Fertigung jährlich, Büro alle zwei Jahre, Baustelle vierteljährlich, Anlagen alle vier Jahre. Bei Werkstatt und Büro sind das allerdings die Obergrenzen der Verlängerung, die eine Fehlerquote unter 2 % voraussetzen; der Ausgangswert bleibt sechs Monate. Die Faustregel ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, sie ist nur ein Ausgangspunkt für die Festlegung.
Fristenrechner
Richtwert nach DGUV Vorschrift 3 (Durchführungsanweisung). Verbindlich ist die Frist, die der Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und mit der Elektrofachkraft festgelegt hat.
Die 2-%-Regel
Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 gibt für ortsveränderliche Betriebsmittel einen Maßstab vor, ob die gewählte Frist passt: die Fehlerquote. Gemeint ist der Anteil der Geräte eines Betriebsbereichs, die bei der Prüfung Abweichungen von den Grenzwerten zeigen, also durchgefallen sind. Liegt diese Quote unter 2 %, war die Frist ausreichend bemessen und darf verlängert werden. Liegt sie bei 2 % oder darüber, ist die Frist zu lang und muss verkürzt werden. Die Obergrenzen bleiben dabei bestehen: höchstens ein Jahr in Fertigung, Werkstatt und auf Baustellen, höchstens zwei Jahre im Büro.
Ein Rechenbeispiel: Ein Betrieb prüft in seiner Werkstatt 240 ortsveränderliche Betriebsmittel im Sechs-Monats-Rhythmus. Bei der letzten Prüfung fallen drei Geräte durch, davon zwei Verlängerungsleitungen mit beschädigtem Mantel und ein Winkelschleifer mit unterbrochenem Schutzleiter. Die Fehlerquote beträgt 3 von 240, also 1,25 %. Das liegt unter 2 %; der Unternehmer kann das Intervall auf zwölf Monate anheben und dokumentiert diese Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung. Wären sieben Geräte durchgefallen (2,9 %), bliebe es bei sechs Monaten, und die betroffene Gerätegruppe wäre gesondert anzusehen.
Wichtig ist die Bezugsgröße. Die Quote wird je Betriebsbereich und Gerätegruppe gebildet, nicht über den ganzen Betrieb. Wer Büro-Notebooks und Baustellen-Bohrhämmer zusammenrechnet, verwässert das Ergebnis und verlängert am Ende die Frist für Geräte, die sie nicht vertragen. Sinnvoll sind Gruppen wie „Büro“, „Werkstatt“, „Fahrzeuge und Baustelle“, „Küche“, jeweils mit eigener Zählung.
Für die Anwendung gilt:
- Eine einzelne Prüfung mit niedriger Quote reicht als Basis, aber die Verlängerung gilt nur, solange die Quote bei den folgenden Prüfungen niedrig bleibt. Erreicht sie 2 % oder mehr, wird die Frist wieder verkürzt.
- Zählen dürfen nur Mängel, die zum Nichtbestehen führen. Ein fehlendes Typenschild oder eine unleserliche Prüfplakette werden im Protokoll als Mangel vermerkt, sind aber keine Abweichung vom Grenzwert.
- Wer Fristen über die Obergrenzen der Durchführungsanweisung hinaus verlängern will, sollte dies mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abstimmen.
Die Entscheidung trifft der Unternehmer, nicht der Prüfer. Der Prüfbetrieb liefert die Zahlen: geprüfte Geräte, davon nicht bestanden, Fehlerquote je Gruppe. Diese drei Werte gehören deshalb in die Zusammenfassung jedes Serienprotokolls.
Fristen selbst festlegen
Die rechtliche Grundlage steht in der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung; die Frist ist so zu wählen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. § 14 Abs. 2 BetrSichV verpflichtet zur wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, und verlangt eine Anpassung der Frist, wenn die Prüfung zeigt, dass der Zustand nicht bis zum nächsten Termin hält. Die DGUV Vorschrift 3 formuliert es in § 5 kurz: Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen zu rechnen ist, rechtzeitig festgestellt werden. Die TRBS 1201 konkretisiert das Vorgehen für Prüfungen von Arbeitsmitteln, die DGUV Information 203-071 (Ausgabe Januar 2020) beschreibt die Organisation durch den Unternehmer.
Für die Festlegung zählen vier Einflussgrößen:
- Umgebung: Feuchte, Staub, Hitze, Kälte, chemische Einflüsse, Freiluft. Ein Heizlüfter in der Lackiererei altert schneller als derselbe Heizlüfter im Lager.
- Beanspruchung: Wie oft wird das Gerät bewegt, eingesteckt, transportiert, fallen gelassen? Leitungen an Baustellenmaschinen sind mechanisch stärker belastet als das Netzkabel eines Druckers.
- Nutzerkreis: Wechselnde oder ungeschulte Benutzer, Leihgeräte, Geräte in Schulen oder Werkstätten mit Auszubildenden sprechen für kürzere Fristen.
- Fehlerquote: Ergebnis der letzten Prüfläufe je Gerätegruppe, wie im Abschnitt oben beschrieben.
Aus diesen Größen entsteht eine Frist je Gerätegruppe. Sie wird dokumentiert, denn § 3 Abs. 8 BetrSichV verlangt, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Prüffristen schriftlich oder elektronisch festzuhalten. In der Praxis genügt eine Tabelle mit Gerätegruppe, Einsatzort, festgelegter Frist, Begründung und Datum der Festlegung. Diese Tabelle ist das Dokument, auf das im Streitfall zuerst geschaut wird. Fehlt sie, bleibt nur der Verweis auf die Richtwerte, und dann muss der Betrieb erklären, warum er sie über- oder unterschritten hat.
Die Frist wird an zwei Stellen sichtbar: auf dem Gerät und im Protokoll. Die Prüfplakette am Gerät zeigt, wann die nächste Prüfung fällig ist; nach TRBS 1201 gilt sie zugleich als Nachweis der letzten Prüfung, wenn das Gerät außerhalb des Betriebs verwendet wird (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Sie sagt allerdings nur aus, dass geprüft wurde, nicht mit welchem Ergebnis. Der Nachweis selbst ist das Protokoll. Dort gehört der nächste Prüftermin als eigenes Feld hinein, zusammen mit dem Hinweis, woraus er sich ergibt: aus dem Richtwert, aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers oder aus einer Herstellerangabe. So bleibt später nachvollziehbar, wer die Frist festgelegt hat und warum.
Ein Ablauf, der sich bewährt hat: Der Prüfbetrieb schlägt beim Erstauftrag Fristen je Gerätegruppe vor und begründet sie mit Umgebung und Beanspruchung. Der Betreiber übernimmt sie in seine Gefährdungsbeurteilung oder passt sie an. Nach jedem Prüflauf liefert das Serienprotokoll die Fehlerquote; einmal im Jahr werden die Fristen daraufhin durchgesehen. Den nächsten Termin rechnet der Fristenrechner oben auf dieser Seite aus.
Vorlagen für die Prüfung
Fristen dokumentieren Sie im Protokoll: Prüfprotokoll ortsveränderliche Betriebsmittel mit Excel-Serienliste und Prüfprotokoll Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen. Was hinein muss: Pflichtangaben nach DGUV V3. Wie lange aufbewahren: Aufbewahrungsfristen.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mit Durchführungsanweisungen, § 5 und Tabellen 1A/1B: publikationen.dguv.de, DGUV Vorschrift 3 und Regelwerk der BG BAU, § 5 mit Durchführungsanweisung
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 Gefährdungsbeurteilung und § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, gesetze-im-internet.de
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“: baua.de, TRBS 1201 als PDF
- DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“, Ausgabe April 2026, Anpassung Juni 2026: publikationen.dguv.de
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“, Ausgabe Januar 2020: publikationen.dguv.de
- DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“: publikationen.dguv.de
Alle Quellen abgerufen am 22.09.2026. Normbezeichnungen dienen der Beschreibung; Normtexte werden nicht wiedergegeben. Die Prüffrist im Einzelfall legt der Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und gemeinsam mit der Elektrofachkraft fest.
Häufige Fragen
Sind die Prüffristen der DGUV V3 verbindlich?
Nein, nicht als feste Zahl. Die Fristen in der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 sind Richtwerte für normale Betriebsbedingungen. Verbindlich ist die Frist, die der Unternehmer nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung festlegt und dokumentiert. Wer von den Richtwerten abweicht, braucht eine nachvollziehbare Begründung, etwa die Fehlerquote der letzten Prüfungen oder besondere Umgebungsbedingungen. Ohne eigene Festlegung wird im Zweifel an den Richtwerten gemessen.
Was besagt die 2-%-Regel?
Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 (Tabelle 1B) nimmt die Fehlerquote als Maßstab für die Prüffrist ortsveränderlicher Betriebsmittel. Fallen bei einer Prüfung unter 2 % der Geräte eines Bereichs wegen Grenzwertabweichungen durch, gilt die Frist als ausreichend und darf verlängert werden: bis höchstens ein Jahr in Fertigung, Werkstatt und auf Baustellen, bis höchstens zwei Jahre im Büro. Liegt die Quote bei 2 % oder darüber, ist die Frist zu verkürzen. Die Quote wird je Betriebsbereich und Gerätegruppe gebildet.
Wie oft werden Baustromverteiler geprüft?
Für Baustromverteiler greifen mehrere Richtwerte der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 zugleich. Der Verteiler selbst zählt als ortsveränderliches Betriebsmittel auf der Baustelle: Richtwert drei Monate. Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung in der nichtstationären Anlage wird monatlich auf Wirksamkeit geprüft, durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person. Die Prüftaste der Schutzschalter betätigt der Benutzer arbeitstäglich. Die Frist im Einzelfall legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Wie oft werden ortsfeste Anlagen geprüft?
Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel nennt die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 (Tabelle 1A) einen Richtwert von vier Jahren; die Prüfung übernimmt eine Elektrofachkraft. In Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach Gruppe 700 der DIN VDE 0100, etwa Baustellen, landwirtschaftliche Betriebe oder medizinisch genutzte Bereiche, beträgt der Richtwert ein Jahr. Wird eine Anlage von einer Elektrofachkraft ständig überwacht und im Betrieb messtechnisch geprüft, kann das die Wiederholungsprüfung ersetzen.
Wer legt die Prüffrist fest?
Der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber. § 3 Abs. 6 BetrSichV weist ihm die Aufgabe zu, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen zu ermitteln und festzulegen; § 3 Abs. 8 verlangt die Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung. Fachlich stützt er sich dabei auf eine Elektrofachkraft, oft die des beauftragten Prüfbetriebs, die Umgebung, Beanspruchung und Fehlerquote bewertet und Fristen je Gerätegruppe vorschlägt. Die Verantwortung für die Festlegung bleibt beim Unternehmer, auch wenn die Prüfung extern vergeben ist.